Datenschutzrichtlinie
I. Definition
1. Begriffsdefinitionen
1.1. Anbieter
Ein registriertes Unternehmen, das Dienstleistungen für den Kunden erbringt.
1.2. Kunde
Eine natürliche oder juristische Person, die die Dienste gemäß den Nutzungsbedingungen von thunderproxy.com nutzt und vom Anbieter autorisiert ist.
1.3. Vertrauliche Informationen
Alle vertraulichen Informationen (in beliebiger Form aufgezeichnet oder gespeichert), die ein Kunde oder dessen Mitarbeiter, Vertreter oder verbundene Unternehmen (Verbundene Personen) dem Anbieter (Empfänger) und den Vertretern des Anbieters im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung zur Verfügung stellen und die entweder als vertraulich eingestuft sind oder aufgrund ihrer Herkunft und der Art der Bereitstellung vertraulich behandelt werden müssen.
II. Definition
2. Vertrauliche Informationen
2.1. Vertrauliche Informationen sind keine Informationen, die:
- in oder durch den öffentlichen Bereich gelangen (außer wenn sie vom Empfänger oder dessen Vertretern unter Verletzung der Vertraulichkeitsbestimmungen dieser Vereinbarung offengelegt werden);
- dem Empfänger vor der Übermittlung durch die offenlegende Partei bereits nicht vertraulich zugänglich waren;
- dem Empfänger nicht vertraulich von einer Person offengelegt wurden, die nach Kenntnis des Empfängers weder durch eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit dem Kunden noch anderweitig zur Weitergabe der Informationen verpflichtet oder eingeschränkt ist;
- dem Empfänger bereits bekannt waren, bevor sie vom Kunden mitgeteilt wurden; oder
- von beiden Parteien schriftlich als nicht vertraulich oder zur Veröffentlichung freigegeben vereinbart wurden.
III. Definition
3. Nutzung vertraulicher Informationen
3.1. Beide Parteien müssen die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich behandeln und dürfen nicht:
- vertrauliche Informationen außerhalb der in dieser Vereinbarung beschriebenen Rechte und Pflichten (Zulässiger Zweck) nutzen; oder
- vertrauliche Informationen ganz oder teilweise ohne Zustimmung des Kunden an Dritte weitergeben.
3.2. Eine Partei darf vertrauliche Informationen an verbundene Personen weitergeben, die diese Informationen für den zulässigen Zweck benötigen, sofern:
- diese verbundenen Personen vor der Offenlegung über den vertraulichen Charakter der Informationen informiert werden; und
- die offenlegende Partei für die Einhaltung der Vertraulichkeitspflichten durch die verbundenen Personen gemäß dieser Vereinbarung verantwortlich bleibt.
3.3. Eine Partei darf vertrauliche Informationen offenlegen, wenn dies gesetzlich, durch eine Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde oder durch ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde vorgeschrieben ist, sofern sie die andere Partei, soweit rechtlich zulässig, über eine solche Offenlegung so bald wie möglich informiert.
3.4. Jede Partei behält alle Rechte an ihren eigenen vertraulichen Informationen. Es werden keine Rechte oder Pflichten in Bezug auf die vertraulichen Informationen der anderen Partei gewährt oder impliziert, außer denen, die in dieser Vereinbarung ausdrücklich festgelegt sind.
3.5. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten über das Auslaufen oder die Beendigung dieser Vereinbarung hinaus fort.
IV. Definition
4. Cookie-Richtlinie
4.1. Der Anbieter ist berechtigt, Daten zur Cookie-Nutzung des Kunden gemäß den geltenden Datenschutz- und Datenschutzgesetzen zu erheben.
4.2. Der Anbieter verwendet Cookies, um die Dienste zu verbessern und abzusichern sowie deren Bereitstellung zu erleichtern. Erhobene Informationen können auch zu Forschungs-, Statistik- und Werbezwecken verwendet werden.
4.3. Erhobene Informationen werden vom Anbieter gespeichert und nicht an Dritte weitergegeben.